Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 15

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

6. Abschnitt
Aus- und Fortbildung

Allgemeines

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
  3. Absatz 3Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:
    1. Ziffer eins
      das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:
      1. Litera a
        zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer,
      2. Litera b
        zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und
      3. Litera c
        zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
        BB;
    2. Ziffer 2
      die Pflegehilfeausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang:
      1. Litera a
        zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und
      2. Litera b
        zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010381

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