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H)
Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz Anl. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.11.2022
§ 30 am 03.11.2022
Alle Fassungen
Anl. 1 heute
Anl. 1 gültig ab 01.03.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 34/2009
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.03.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
S.SBBG
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Anlage
Unterstützung bei der Basisversorgung
Die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:
1.
Ziffer eins
Unterstützung bei der Körperpflege:
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Waschen
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Duschen
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Baden in der Badewanne
-
Strichaufzählung
Assistenz bei der Zahnpflege
-
Strichaufzählung
Assistenz bei der Haarpflege
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Rasieren
-
Strichaufzählung
Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
2.
Ziffer 2
Unterstützung beim An- und Auskleiden:
-
Strichaufzählung
Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
-
Strichaufzählung
Bereitlegen der Kleidung
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Anziehen bzw Ausziehen von
– Kleidungsstücken
– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc
– Stützstrümpfen;
3.
Ziffer 3
Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme:
-
Strichaufzählung
Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
– Wärmen von Tiefkühlkost
– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen – Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc
-
Strichaufzählung
Beachtung von Diätvorschriften
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Essen
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Trinken
-
Strichaufzählung
Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
-
Strichaufzählung
Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
4.
Ziffer 4
Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen:
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Toilettengang
-
Strichaufzählung
Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
-
Strichaufzählung
Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
– Wechseln von Schutzhosen
– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
-
Strichaufzählung
Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
5.
Ziffer 5
Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit:
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Niedersetzen
-
Strichaufzählung
Assistenz beim Gehen;
6.
Ziffer 6
Unterstützung beim Lagern:
-
Strichaufzählung
Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
-
Strichaufzählung
Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen;
7.
Ziffer 7
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln:
-
Strichaufzählung
Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, wozu auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser zählt
-
Strichaufzählung
Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20000616
Dokumentnummer
LSB40010397
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/34/ANL1/LSB40010397
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