Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz Anl. 1

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Anlage

Unterstützung bei der Basisversorgung

Die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Unterstützung bei der Körperpflege:
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Waschen
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Duschen
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Baden in der Badewanne
    • Strichaufzählung
      Assistenz bei der Zahnpflege
    • Strichaufzählung
      Assistenz bei der Haarpflege
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Rasieren
    • Strichaufzählung
      Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
  2. Ziffer 2
    Unterstützung beim An- und Auskleiden:
    • Strichaufzählung
      Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
    • Strichaufzählung
      Bereitlegen der Kleidung
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Anziehen bzw Ausziehen von
      – Kleidungsstücken
      – Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc
      – Stützstrümpfen;
  3. Ziffer 3
    Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme:
    • Strichaufzählung
      Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
      – Wärmen von Tiefkühlkost
      – Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen – Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc
    • Strichaufzählung
      Beachtung von Diätvorschriften
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Essen
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Trinken
    • Strichaufzählung
      Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
    • Strichaufzählung
      Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
  4. Ziffer 4
    Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen:
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Toilettengang
    • Strichaufzählung
      Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
    • Strichaufzählung
      Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
      – Wechseln von Schutzhosen
      – Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
    • Strichaufzählung
      Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
  5. Ziffer 5
    Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit:
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Niedersetzen
    • Strichaufzählung
      Assistenz beim Gehen;
  6. Ziffer 6
    Unterstützung beim Lagern:
    • Strichaufzählung
      Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
    • Strichaufzählung
      Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen;
  7. Ziffer 7
    Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln:
    • Strichaufzählung
      Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, wozu auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser zählt
    • Strichaufzählung
      Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010397

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