(5)Absatz 5In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs. 2), die aber noch keine Handelsgroßbetriebe sind, erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs. 3 zulässig.In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (Paragraph 32, Absatz 2,), die aber noch keine Handelsgroßbetriebe sind, erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zulässig.