Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Kehrtarif § 3

Kurztitel

Kehrtarif

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2007 zuletzt geändert durch LGBl Nr 49/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

22/50 Verordnungen des Landeshauptmannes - Gewerberecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.
  2. Absatz 2Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit die Abgasanlage oder der Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als drei Meter, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Köpfe von Abgasanlagen (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Abgasanlagen können je volle drei Meter als Geschoß gerechnet werden.

Im RIS seit

06.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019

Gesetzesnummer

20000529

Dokumentnummer

LSB40022742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2007/81/P3/LSB40022742

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