Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Öffnungszeitenverordnung 2008 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 109/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Index

22/50 Verordnungen des Landeshauptmannes - Gewerberecht

Text

Offenhaltezeiten für bestimmte Verkaufsstellen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2, dürfen offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen in Bahnhöfen, Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken, notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toilettartikel, Filme udgl) und Artikel des Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten, wenn
      1. Litera a
        die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle 80 m² nicht übersteigt und
      2. Litera b
        die Verkaufsstelle ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.
        Die Beschränkung der Litera a, gilt nicht für Verkaufsstellen, die am 1. August 2003 bereits eine größere Fläche zum Verkauf der Waren aufgewiesen haben;
    2. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen, musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen, Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;
    3. Ziffer 3
      Zollfreiläden auf Flugplätzen sowie Grenzstationen von Kraftfahrorganisationen an Grenzübergängen nach Maßgabe der Verkehrszeiten;
    4. Ziffer 4
      Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen und messeähnlichen Veranstaltungen an Samstagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz bis 19:00 Uhr;
    5. Ziffer 5
      Antiquitätenmessen an Samstagen bis 22:00 Uhr.
  2. Absatz 2Als Publikumsmesse im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei Tagen und höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher als auch an Letztverbraucher vertreibt.
  3. Absatz 3Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
  4. Absatz 4Als Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Anzahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012

Gesetzesnummer

20000537

Dokumentnummer

LSB40009001

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