(3)Absatz 3In der Stadt Salzburg gelten die Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 nur aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet –, die
im Gebiet der Schutzzonen I und II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, oderim Gebiet der Schutzzonen römisch eins und römisch II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, oder
auf oder an der
Linzer Bundesstraße zwischen der Kreuzung mit der Parscher Straße bis zu ihrer Kreuzung mit der Turnerstraße,
Kirchenstraße von der Kreuzung mit der Pflanzmannstraße bis zu ihrer Einmündung in die Itzlinger Hauptstraße,
Itzlinger Hauptstraße von der Einmündung der Kirchenstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Landsturmstraße,
Saint-Julien-Straße von der Kreuzung mit der Haunspergstraße bis zur Lehener Brücke,
Ignaz-Harrer-Straße von der Lehener Brücke bis zu ihrer Kreuzung mit der Rudolf-Biebl-Straße,
Maxglaner Hauptstraße zwischen der Kreuzung mit der Moosstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Innsbrucker Bundesstraße
stattfinden und von der Stadt Salzburg, vom Tourismusverband Salzburger Altstadt oder einer Vereinigung von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung hat, durchgeführt werden. Die Offenhaltezeiten gelten für Verkaufsstellen im Gebiet der Veranstaltung und darüber hinaus im Fall der Z 1 auch für Verkaufsstellen, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen I und II bildenden Straßen gelegen sind und die unmittelbar an den Veranstaltungsbereich angrenzen oder im Fall der Z 2 auch für Verkaufsstellen, die in einem Entfernungsbereich von 50 m Luftlinie, gemessen von der dem Veranstaltungsbereich zugewandten Gebäudekante, gelegen sind.stattfinden und von der Stadt Salzburg, vom Tourismusverband Salzburger Altstadt oder einer Vereinigung von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung hat, durchgeführt werden. Die Offenhaltezeiten gelten für Verkaufsstellen im Gebiet der Veranstaltung und darüber hinaus im Fall der Z 1 auch für Verkaufsstellen, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen römisch eins und römisch II bildenden Straßen gelegen sind und die unmittelbar an den Veranstaltungsbereich angrenzen oder im Fall der Z 2 auch für Verkaufsstellen, die in einem Entfernungsbereich von 50 m Luftlinie, gemessen von der dem Veranstaltungsbereich zugewandten Gebäudekante, gelegen sind.