Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gassicherheitsverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.10.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Energieversorgung
Text
Richtlinien und Önormen
§ 6Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie in dieser Verordnung für verbindlich erklärten Richtlinien und Önormen sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, die ÖWAV-Regelblätter vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, und die Önormen vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegeben.Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten Richtlinien und Önormen sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, die ÖWAV-Regelblätter vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, und die Önormen vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegeben. (2)Absatz 2Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien oder Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017
Gesetzesnummer
20000345
Dokumentnummer
LSB40006271