Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

S.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

Beitragshöhe

Paragraph 51,

Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:

  1. Litera a
    von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera a, in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;
  2. Litera b
    von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera b, in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.
  3. Litera c
    von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera c, ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im Paragraph 4, Absatz 3, des Ortstaxengesetzes 1992 bzw Paragraph 3, Absatz 3, des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit. b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 73/2008:
§ 51 lit c tritt erst mit 1.1.2009 in Kraft!

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40009780

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