von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit. c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 4 Abs. 3 des Ortstaxengesetzes 1992 bzw § 3 Abs. 3 des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit. b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera c, ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im Paragraph 4, Absatz 3, des Ortstaxengesetzes 1992 bzw Paragraph 3, Absatz 3, des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit. b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.