von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 1,5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist.von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera b, in der Höhe von 1,5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist.