Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

07.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffS.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

Beitragserklärung und Beitragsleistung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsJedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Absatz 2, zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Beitragserklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag in elektronischer Form abzugeben. Diese Beitragserklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangsportals oder des Unternehmensserviceportals zu erstatten. Beitragspflichtige, denen die elektronische Abgabe mangels Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, haben die Beitragserklärung unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Die berichtigte Beitragserklärung ist in jedem Fall in Papierform abzugeben. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Beitragserklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Beitragserklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach Paragraph 36, udgl) ergeben.
  2. Absatz 2Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (Paragraph 37, Absatz eins und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
  4. Absatz 4Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Absatz 2, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
  5. Absatz 4 aVerbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.
  6. Absatz 5Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Absatz eins, nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.
  7. Absatz 6Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Absatz eins und Absatz 2, genannten Zeitpunkte, zu denen spätestens die Beitragserklärung abzugeben ist und der Beitrag zu leisten ist, auch ohne Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, b und d BAO hinauszuschieben, wenn dies aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.
  8. Absatz 7Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, b und d BAO für das Beitragsjahr 2020 nicht statt. Dies gilt nicht für die Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.
  9. Absatz 8Abweichend von Absatz eins, kann die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2021 abgegeben werden. Alle übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, sind einzuhalten.
  10. Absatz 9Gleichzeitig mit der Abgabe der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 kann der Beitragspflichtige einen Antrag auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 stellen. Für die Bewilligung der Stundung ist erforderlich, dass der Beitragspflichtige
    1. Litera a
      einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleichszeitraum 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 zu 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 aufweist,
    2. Litera b
      die betreffenden Umsätze im Stundungsantrag anführt,
    3. Litera c
      für das Beitragsjahr 2021 einen Verbandsbeitrag von über 100 € zu entrichten hat und
    4. Litera d
      dem Stundungsantrag einen geeigneten schriftlichen Nachweis des Umsatzrückganges beilegt, wenn er für das Beitragsjahr 2021 einen Verbandsbeitrag von über 1.000 € zu entrichten hat.
    Diese Angaben und Nachweise müssen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig erstattet werden. Beitragspflichtige, welche für das Beitragsjahr 2021 einen Verbandsbeitrag von bis zu 1.000 € zu entrichten haben, haben auf Auftrag der Behörde einen geeigneten schriftlichen Nachweis zu erbringen.
  11. Absatz 10Wird ein Antrag gemäß Absatz 9, auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 gestellt, ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages nicht aus Absatz 2,, sondern aus Absatz 11,
  12. Absatz 11Der Antrag gemäß Absatz 9, auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 gilt als bewilligt, wenn nicht bis 15. Juli 2021 ein ablehnender Bescheid erlassen wird. Im Fall der Versagung der Bewilligung ist der Verbandsbeitrag bis 31. Juli 2021 zu entrichten.
  13. Absatz 12Die Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragspflichtigen oder mit der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit.
  14. Absatz 13Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b und d BAO für das Beitragsjahr 2021 nicht statt. Dies gilt nicht für Nebenansprüche im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie mit Ratenzahlungsansuchen ab dem Jahr 2023 betreffend das Beitragsjahr 2021.
  15. Absatz 14Die Bestimmungen über die Stundung im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung finden keine Anwendung auf die Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2021.

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40024872

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2003/43/P40/LSB40024872

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