Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 39

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 105/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffS.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

Beitragshöhe

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Höhe des vom Pflichtmitglied an den Tourismusverband zu leistenden Verbandsbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Paragraphen 35 bis 38):

Beitragsgruppe                Promillesatz

     1                            3,6

     2                            3

     3                            1,8

     4                            1,2

     5                            0,9

     6                            0,6

     7                            0,3

  1. Absatz 2Der Mindestbetrag beträgt 25 €. Sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 mindestens 5 % gegenüber dem Ausgangswert beträgt, hat die Landesregierung diesen Betrag mit Wirkung ab Beginn des darauffolgenden Jahres durch Verordnung neu festzusetzen. Ein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzter Mindestbetrag ist analog neu festzulegen, sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist jeweils der Betrag auf den nächsten vollen Euro kaufmännisch auf- bzw abzurunden.
  2. Absatz 3Die Vollversammlung kann unter folgenden Voraussetzungen eine Erhöhung des Promillesatzes bis zur vierfachen Höhe gemäß Absatz eins, beschließen (Paragraph 10, Absatz 3,), wobei der erhöhte Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist:
    1. Ziffer eins
      bei einem außerordentlichen Bedarf zur Projektfinanzierung für die maximale Laufzeit des Projektes;
    2. Ziffer 2
      wenn dies zum Haushaltsausgleich unvermeidlich ist für die Dauer von höchstens drei Beitragsjahren.
    Wird von der Vollversammlung eine Promillesatzerhöhung beschlossen, so sind die Beitragsjahre näher zu bezeichnen, für die sie wirksam werden soll. Eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen. Im Fall der Ziffer eins, hat der Ausschuss der Vollversammlung eine Darstellung des Projektes und seiner Finanzierung vorzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung über die Promillesatzerhöhung ist über die Auflage und Kundmachung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, hinaus unverzüglich durch den Vorsitzenden dem Landesabgabenamt bekannt zu geben. Die Änderung des Promillesatzes wirkt auch für den Mindestbeitrag gemäß Absatz 2,

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40019118

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