Landesrecht konsolidiert Salzburg

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.06.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffS.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

5. Abschnitt
Verbandsbeiträge

Beitragspflicht

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (Paragraph 39, Absatz 2 und 3).
  2. Absatz 2Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Paragraph 37,) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (Paragraph 3, Absatz 3,).
  3. Absatz 3Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (Paragraph 39, Absatz 2 und 3) haben zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      die Vermieter von Zweitwohnungen;
    2. Ziffer 2
      die Privatzimmervermieter und die Vermieter von Ferienwohnungen in Tourismusverbänden, die der Ortsklasse B oder C zugeordnet sind.
    Für diese Beitragspflichtigen entfällt die Pflicht zur Beitragserklärung. Dies gilt auch für freiwillige Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40004935

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2003/43/P30/LSB40004935

Navigation im Suchergebnis