Landesrecht konsolidiert Salzburg

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 105/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffS.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

4. Abschnitt
Haushaltsführung des Tourismusverbandes

Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung mit der Maßgabe, dass bis zu einem Jahresbudget von 100.000 € keine doppische Buchführung erforderlich ist, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreicht.
  2. Absatz 2Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
  3. Absatz 3Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Ausschuss für das Haushaltsjahr und das Wirtschaftsjahr übereinstimmend etwas anderes bestimmt.
  4. Absatz 4Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Die Kassen- und Rechnungsbücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40019103

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2003/43/P26/LSB40019103

Navigation im Suchergebnis