Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 101/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

28.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Brandschutz

Paragraph 30,

  1. Absatz einsAuf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie auf das Verbot der Ausführung funkenbildender Arbeiten ist an folgenden Orten durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen:
    1. Ziffer eins
      wo brandgefährliche Arbeitsstoffe anfallen oder lagern;
    2. Ziffer 2
      wo brandgefährliche Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;
    3. Ziffer 3
      wo explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können (zB in Garagen).
  2. Absatz 2Bei Lagerung solcher Arbeitsstoffe im Freien ist darüber hinaus noch auf die Einhaltung der Mindestabstände zu öffentlichen Wegen und Bauten (10 m) und elektrischen Freileitungen zu achten. Lagerungen unterhalb einer Leitung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Lagerung von Arbeitsstoffen, die zur Selbstentzündung neigen, sind geeignete Maßnahmen wie Belüftung, Temperaturmessung und Feuermeldeeinrichtung vorzusehen.
  3. Absatz 3In der Nähe der im Absatz eins, aufgezählten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher bereitzustellen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit nicht durch einen Aufkleber an den Geräten bestätigt werden.
  4. Absatz 4Die Antriebswellen landwirtschaftlicher Maschinen, insbesondere Häcksler, Gebläse udgl, bei denen die Gefahr von Bränden durch das Umwickeln mit Heu oder Stroh gegeben ist (Wickelbrände), sind während des Betriebes von solchen Arbeitsstoffen frei zu halten.
  5. Absatz 5Arbeitsstoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (zB 70 °C bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
  6. Absatz 6Elektrische Anlagen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass die Auswahl des Materials und die vorgesehenen Schutzvorrichtungen den bestmöglichen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährleisten. Dabei sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, besonders zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

20000285

Dokumentnummer

LSB40005510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2003/101/P30/LSB40005510

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