(3)Absatz 3In der Nähe der im Abs. 1 aufgezählten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher bereitzustellen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit nicht durch einen Aufkleber an den Geräten bestätigt werden.In der Nähe der im Absatz eins, aufgezählten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher bereitzustellen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit nicht durch einen Aufkleber an den Geräten bestätigt werden.