Artikel 3
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 6 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Juli wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."Im Paragraph 4, Absatz 6, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Juli wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Im § 10 Abs 2 wird der Betrag "7.000 S" durch den Betrag "510 €" ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Betrag "7.000 S" durch den Betrag "510 €" ersetzt.
Im § 18 wird angefügt:Im Paragraph 18, wird angefügt:
"(4) Die §§ 4 Abs 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(4) Die Paragraphen 4, Absatz 6 und 10 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."