Artikel 16
Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, wird geändert wie folgt:Das Jagdrechtsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
1. § 2 Abs 2 lautet:1. Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich
für ein Jagdgebiet bis zu 300 ha Fläche 145 €;
je weitere, auch nur angefangene 300 ha 73 €."
Im § 7 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 3, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Nach § 8 wird angefügt:Nach Paragraph 8, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 9Paragraph 9,
Die §§ 2 Abs 2 und 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 7 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."