Artikel 7
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, LGBl Nr 59/1994, wird geändert wie folgt:Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1994,, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird der Betrag "448 S" durch den Betrag "32,56 €" ersetzt.Im Paragraph eins, wird der Betrag "448 S" durch den Betrag "32,56 €" ersetzt.
Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:Im Paragraph 2,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."