Artikel 34
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Festsetzung der täglichen Pflegegebühren für Begleitpersonen von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten, LGBl Nr 42/1997, wird geändert wie folgt:Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Festsetzung der täglichen Pflegegebühren für Begleitpersonen von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird der Betrag "280 S" durch den Betrag "20,35 €" ersetzt.Im Paragraph eins, wird der Betrag "280 S" durch den Betrag "20,35 €" ersetzt.
Im § 3 wird angefügt:Im Paragraph 3, wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."