Artikel 25
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen(Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, LGBl Nr 45/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1990 wird geändert wie folgt:Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen(Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, Landesgesetzblatt Nr 45 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1990, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 1 wird der Betrag "250.000 S" durch den Betrag "18.200 €" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Betrag "250.000 S" durch den Betrag "18.200 €" ersetzt.
Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:Im Paragraph 2,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."