Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Pflegegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Pflegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 52/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011

Abkürzung

PG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen der Hauskrankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts),
    3. Ziffer 3
      Tageszentren,
    4. Ziffer 4
      Senioren- und Seniorenpflegeheime.
  2. Absatz 2Die Pflege im Sinn dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind aufschiebbare Dienstleistungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    2. Ziffer 2
      auf Einrichtungen, die der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, dem Salzburger Behindertengesetz 1981, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
    3. Ziffer 3
      auf Einrichtungen gemäß Absatz eins,, in denen an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbracht werden;
    4. Ziffer 4
      auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
    5. Ziffer 5
      auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft.
  4. Absatz 4Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LSB40001097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/52/P2/LSB40001097

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