(2)Absatz 2Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der wie im Abs. 1 erster Satz geregelt festzusetzen ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.Die Höhe des Beitrages nach Paragraph 37, Ziffer 3, ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der wie im Absatz eins, erster Satz geregelt festzusetzen ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.