Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 46/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2019

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Jahresbeiträge

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Höhe der Beiträge nach Paragraph 37, Ziffer 2, ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 1 % nicht übersteigen und hat für alle Beitragspflichtigen gleich hoch zu sein.
  2. Absatz 2Die Höhe des Beitrages nach Paragraph 37, Ziffer 3, ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der wie im Absatz eins, erster Satz geregelt festzusetzen ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
  3. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage des Beitrages ist
    1. Litera a
      für die von Paragraph 37, Ziffer 2, erfassten Mitglieder die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Beitragspflichtigen des zweitvorangegangenen Jahres und
    2. Litera b
      für die von Paragraph 37, Ziffer 3, erfassten Mitglieder der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
  4. Absatz 4Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 14.535 €, jener für die Beitragspflichtigen nach Paragraph 37, Ziffer 2, 73 €. Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe der Mindestbeiträge durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung der Mindestbeiträge stellen.
  5. Absatz 5Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder der im Absatz 3, genannten Beitragspflichtigen die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Absatz 3, genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40002360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P39/LSB40002360

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