für Grundstücke im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, jener besondere Messbetrag, der sich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.