Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

18.05.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Wahlordnung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsNähere Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, die Geschäftsführung der Wahlbehörden sowie über die Berufung der Ersatzmitglieder hat eine Wahlordnung zu treffen, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
  3. Absatz 3Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Im RIS seit

21.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40022498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P35/LSB40022498

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