(2)Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß § 4, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 4,, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.