Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

18.05.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Mitwirkung der Gemeinden und
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.
  2. Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4.
  3. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.

Im RIS seit

21.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40022497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P34/LSB40022497

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