Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

22.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Mitwirkung der Gemeinden und

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Paragraph 34,

(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.

(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40000551

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P34/LSB40000551

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