Mitwirkung der Gemeinden und
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
§ 34Paragraph 34,
(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.
(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß § 27 Abs 3 und 4.(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4.