Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 § 32

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 74/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OSchG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Sonstige Bauten

Paragraph 32,

(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Absatz eins, dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Absatz eins, entspricht.

Gesetzesnummer

20000004

Dokumentnummer

LSB40006177

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