Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107/1994

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GdO 1994

Index

2 Gemeindewesen

Text

Vereinigung von Gemeinden

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDurch Landesgesetz können Gemeinden in eine andere aufgenommen (eingemeindet) oder zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden.
  2. Absatz 2Die aufnehmende oder neue Gemeinde ist Rechtsnachfolger der Gemeinde, die zu bestehen aufhört.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

LSB12009047

Alte Dokumentnummer

N1199410286G

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