Anlagen, die keinen jagdlichen Zwecken, sondern ausschließlich anderen Zwecken wie etwa der Schaustellung des Wildes, der wissenschaftlichen Forschung oder der Tierhaltung im Rahmen eines bewilligten Tierheims (§ 29 Tierschutzgesetz) dienen sollen;Anlagen, die keinen jagdlichen Zwecken, sondern ausschließlich anderen Zwecken wie etwa der Schaustellung des Wildes, der wissenschaftlichen Forschung oder der Tierhaltung im Rahmen eines bewilligten Tierheims (Paragraph 29, Tierschutzgesetz) dienen sollen;