Anlagen, die keinen jagdlichen Zwecken, sondern ausschließlich anderen Zwecken wie etwa der Schaustellung des Wildes, der wissenschaftlichen Forschung oder der Tierhaltung im Rahmen eines Tierheimes (§ 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes) dienen sollen;Anlagen, die keinen jagdlichen Zwecken, sondern ausschließlich anderen Zwecken wie etwa der Schaustellung des Wildes, der wissenschaftlichen Forschung oder der Tierhaltung im Rahmen eines Tierheimes (Paragraph 12, des Salzburger Tierschutzgesetzes) dienen sollen;