Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jagdgesetz 1993
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/1996
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
12.11.1996
Abkürzung
JG
Index
7 Jagd und Fischerei
Text
4. Abschnitt
Jagdbetrieb
Wildgehege
§ 68Paragraph 68,
(1)Absatz einsWildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Umfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind. Sie dürfen nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und müssen hauptsächlich als Schaugatter, Jagdgatter oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(2)Absatz 2Die Einrichtung und wesentliche Änderungen von Wildgehegen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind der Hauptzweck und die gehegten Wildarten anzuführen.
(3)Absatz 3Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft und, wenn das Wildgehege in einem Gemeinschaftsjagdgebiet eingerichtet wird, die Jagdkommission zu hören. Wird das Wildgehege nicht vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes eingerichtet, so ist dies nur mit Zustimmung des Grundbesitzers möglich.
(4)Absatz 4Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
die Größe und sonstige Gestaltung des Wildgeheges sowie seine klimatischen Verhältnisse den biologischen Erfordernissen des gehegten Wildes entsprechen;
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung und Betreuung des gehegten Wildes gegeben ist;
der verbleibende Teil des Jagdgebietes mindestens 115 ha beträgt;
die Jagd in anderen angrenzenden Jagdgebieten und die Wildverteilung nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken z.B. durch Drehkreuze, Tore oder Überstiege gesichert ist, und
naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 23 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (Paragraph 23, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat weiters zu bestimmen, wie die Jagd auf das gehegte oder anderes Wild mit Rücksicht auf die Eigenschaften der einzelnen Wildarten zufolge der Größe und sonstigen Gestaltung des Wildgeheges sowie seiner klimatischen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf seinen Hauptzweck ausgeübt werden darf und in welchen Zeitabständen Untersuchungsberichte über den Gesundheitszustand des gehegten Wildes einschließlich der Todesursachen verendeten Wildes der Jagdbehörde vorzulegen sind.
(6)Absatz 6Wildgehege sind von der Jagdbehörde zu überwachen. Den Organen der Jagdbehörde ist jederzeit der Zutritt in das Wildgehege zu gestatten. Festgestellte Mängel sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(7)Absatz 7Bei Mißständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Wildseuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden.
(8)Absatz 8Die Ausübung der Jagd im Wildgehege darf nicht selbständig überlassen werden. Das gehegte Wild unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über Schonzeiten und Abschußplanung.
(9)Absatz 9Bescheide nach Abs. 2, 5 und 7 sind von der Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.Bescheide nach Absatz 2,, 5 und 7 sind von der Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
Gesetzesnummer
10000930
Dokumentnummer
LSB12010645
Alte Dokumentnummer
N1199610107U