Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Jagdgesetz 1993 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 100/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Wildwintergatter

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann auf Antrag des Jagdinhabers mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und nach Anhörung des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern bewilligen, wenn anders waldgefährdende Wildschäden nicht vermieden oder das Rotwild in einer Kernzone nicht erhalten werden kann. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, falls Standort, Größe, Ausstattung, Betriebsweise und Betriebsdauer den Bedürfnissen des Wildes entsprechen und die Schutz- und Erholungswirkung des Waldes oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (Paragraph 23, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993) durch das Wildwintergatter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Jagdbehörde vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn waldgefährdende Wildschäden eintreten und auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters hintangehalten werden können.
  4. Absatz 5Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung ein Jahr hindurch unterbleibt.
  5. Absatz 6Wildwintergatter dürfen von jagdfremden Personen nur mit Zustimmung des Jagdinhabers betreten oder befahren werden. Der Jagdinhaber hat das Wildwintergatter durch Hinweistafeln zu kennzeichnen; Paragraph 66, Absatz 6, gilt für diese Tafeln sinngemäß. Bei Auflösung des Wintergatters sind alle nicht mehr erforderlichen Einrichtungen vom Jagdinhaber unverzüglich zu beseitigen.

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB12008392

Alte Dokumentnummer

N1199316820A

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