Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Jagdgesetz 1993 § 58a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 58a

Inkrafttretensdatum

16.10.2019

Außerkrafttretensdatum

03.05.2024

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Maßnahmengebiete

Paragraph 58 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des Paragraph 3,, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.
  2. Absatz 2Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Absatz eins, auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 54,, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 66a, 70 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.
  3. Absatz 3Vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40023017

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1993/100/P58a/LSB40023017

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