Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jagdgesetz 1993
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 100/1993
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
29.02.2012
Abkürzung
JG
Index
7 Jagd und Fischerei
Text
2. Abschnitt
Jagdprüfung
Prüfungskommission
§ 49Paragraph 49,
(1)Absatz einsDie Jagdprüfung ist vor einer von der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl weiterer Mitglieder. Diese haben Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens zu sein und werden vom Landesjägermeister bestellt. Sie haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein bestelltes Mitglied ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es die Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind. (2)Absatz 2Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und drei oder vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Gesetzesnummer
10000930
Dokumentnummer
LSB12008374
Alte Dokumentnummer
N1199316802A