Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Jagdgesetz 1993 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

JagdgesetzNächster Suchbegriff 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

2. Abschnitt
Jagdprüfung

Prüfungskommission

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDie Jagdprüfung ist vor einer von der Vorheriger SuchbegriffSalzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl weiterer Mitglieder. Diese haben Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens zu sein und werden vom Landesjägermeister bestellt. Sie haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein bestelltes Mitglied ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es die Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und drei oder vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB12008374

Alte Dokumentnummer

N1199316802A

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