(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. April 1954, LGBl Nr 20, über Abgaben für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmungen im Lande Salzburg in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/1983 und der Kundmachung LGBl Nr 42/1954 mit der Maßgabe außer Kraft, daß es auf die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für die Jahre bis einschließlich 1991 noch Anwendung zu finden hat. Dabei gelten Unternehmungen, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienen oder Verkehrsbetriebe führen und ehedem gemeindeeigen waren, durch Ausgliederung aber selbständige Unternehmungen mit einer Beteiligung der Gemeinde in der Höhe von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals geworden sind, als gemeindeeigen im Sinne des genannten Gesetzes.Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. April 1954, LGBl Nr 20, über Abgaben für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmungen im Lande Salzburg in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1983, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1954, mit der Maßgabe außer Kraft, daß es auf die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für die Jahre bis einschließlich 1991 noch Anwendung zu finden hat. Dabei gelten Unternehmungen, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienen oder Verkehrsbetriebe führen und ehedem gemeindeeigen waren, durch Ausgliederung aber selbständige Unternehmungen mit einer Beteiligung der Gemeinde in der Höhe von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals geworden sind, als gemeindeeigen im Sinne des genannten Gesetzes.