Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Gebrauchsabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/1997

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

21 Abgabenwesen

Text

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. April 1954, LGBl Nr 20, über Abgaben für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmungen im Lande Salzburg in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1983, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1954, mit der Maßgabe außer Kraft, daß es auf die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für die Jahre bis einschließlich 1991 noch Anwendung zu finden hat. Dabei gelten Unternehmungen, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienen oder Verkehrsbetriebe führen und ehedem gemeindeeigen waren, durch Ausgliederung aber selbständige Unternehmungen mit einer Beteiligung der Gemeinde in der Höhe von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals geworden sind, als gemeindeeigen im Sinne des genannten Gesetzes.
  3. Absatz 3Die Gebrauchsabgabe kann in der Stadt Salzburg mit Rückwirkung zum 1. Jänner 1992 ausgeschrieben werden. Für die im Jahr 1992 fällig werdenden Vorauszahlungen sind die Roheinnahmen des Jahres 1991 die Bemessungsgrundlage. Vorauszahlungen, die im Jahr 1992 vor der Kundmachung dieses Gesetzes und der Verordnung über die Abgabenausschreibung fällig geworden wären, sind zu dem auf die Kundmachung nächstfolgenden Fälligkeitstermin zu entrichten.
  4. Absatz 4Paragraph 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1997, tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Zweckwidmung ist auf Abgabenerträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden.

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

LSB12011846

Alte Dokumentnummer

N1199711373U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1992/21/P5/LSB12011846

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