Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Gebrauchsabgabegesetz § 1

Kurztitel

Gebrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/1992 zuletzt geändert durch LGBl Nr 28/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

21 Abgabenwesen

Text

Abgabenausschreibung, Gegenstand der Abgabe

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Versorgungsunternehmungen (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      öffentlicher Gemeindegrund: alle Grundstücke, die im Eigentum der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken gewidmet sind;
    2. Ziffer 2
      gemeindeigene Versorgungsunternehmen: Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, GasNächster Suchbegriff, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen und von der Gemeinde selbst betrieben werden oder an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
  3. Absatz 3Ein gemeindeeigenes Versorgungsunternehmen liegt auch bei einem durch Verschmelzung neu entstandenen Versorgungsunternehmen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      vor der Verschmelzung die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt waren;
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen trotz der Verschmelzung weiterhin maßgeblich der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Vorheriger SuchbegriffGas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dient;
    3. Ziffer 3
      die Beteiligung der Gemeinde am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital nur auf Grund der Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen Unternehmen unter 50 % der Anteile an dem verschmolzenen Unternehmen gesunken ist, aber noch mindestens 25 % beträgt;
    4. Ziffer 4
      die Gemeinde ihr diesbezügliches Besteuerungsrecht wahrgenommen hat.

Anmerkung

LGBl Nr 40/2022; authentische Interpretation
zu § 1 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 3:
40. Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Gebrauchsabgabegesetz) authentisch interpretiert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 3 Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, ist dahingehend auszulegen, dass als gemeindeeigene Versorgungsunterneh-men auch solche Versorgungsunternehmen gelten, an deren Grund-, Stamm- oder Eigenkapital die Ge-meinde im jeweils gesetzlich festgelegten Ausmaß auch nur mittelbar beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

LSB40001049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1992/21/P1/LSB40001049

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