2. Abschnitt
Datenverkehr
Ermittlung
§ 9Paragraph 9,
Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, hat die Gemeinde diese Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.