(3)Absatz 3In den DV-Projektrichtlinien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. a bis f auch die Vorgangsweise bei der beabsichtigten Änderung von Datenverarbeitungen hinsichtlich ihres Zweckes, der Datenarten, des Kreises der von der Datenverarbeitung Betroffenen, der Übermittlungen oder der Überlassungen festzulegen.In den DV-Projektrichtlinien ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera a bis f auch die Vorgangsweise bei der beabsichtigten Änderung von Datenverarbeitungen hinsichtlich ihres Zweckes, der Datenarten, des Kreises der von der Datenverarbeitung Betroffenen, der Übermittlungen oder der Überlassungen festzulegen.