(2)Absatz 2In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen der Gemeinde (§ 18) gleichwertig sein oder, wenn keine dienstleistenden Stellen bestehen, den Bestimmungen des § 10 DSG entsprechen.In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen der Gemeinde (Paragraph 18,) gleichwertig sein oder, wenn keine dienstleistenden Stellen bestehen, den Bestimmungen des Paragraph 10, DSG entsprechen.