Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im

Datenverkehr

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr an einen gemeindefremden Dienstleister obliegt dem Bürgermeister. Solche ordnungsgemäß abgeschlossenen Verträge sind Voraussetzung zur Erteilung einzelner diesbezüglicher Aufträge.
  2. Absatz 2In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen der Gemeinde (Paragraph 18,) gleichwertig sein oder, wenn keine dienstleistenden Stellen bestehen, den Bestimmungen des Paragraph 10, DSG entsprechen.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006800

Alte Dokumentnummer

N1199010193A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1990/78/P6/LSB12006800

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