Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Verfügung über Daten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist der dienstleistenden Stelle eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer sie nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat das Verfügungsrecht über alle Daten
    1. Litera a
      für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes;
    2. Litera b
      zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges der Gemeindeverwaltung und
    3. Litera c
      zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
    Handelt es sich um medizinische Daten einer gemeindeeigenen Krankenanstalt, ist der Leiter der Anstalt vorher zu hören.
  3. Absatz 3Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Schutzwürdigkeit der Daten sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung in der Dienstanweisung nach Paragraph 4, Absatz 3, festzulegen.
  4. Absatz 4Verfügungsrechte (Weiterleitung von Ergebnissen, Einräumung von Zugriffsrechten) können unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Landeshauptstadt Salzburg durch den Leiter der auftraggebenden Stelle nach Genehmigung durch den Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden durch den Bürgermeister auch anderen Stellen des Auftraggebers oder einzelnen Bediensteten solcher Stellen eingeräumt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei den in Betracht kommenden Daten um Daten des Rechtsträgers handelt und diese Daten innerhalb eines Aufgabengebietes bleiben;
    2. Ziffer 2
      diese Daten anonymisiert verarbeitet und nur anonymisierte Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden;
    3. Ziffer 3
      es sich um Daten handelt, die in anderen zulässigerweise veröffentlichten Unterlagen frei verfügbar sind; oder
    4. Ziffer 4
      die Daten auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen allgemein zugänglich sind.
  5. Absatz 5Andere als im Absatz 4, enthaltene Erweiterungen der Verfügungsrechte können vom Bürgermeister unter Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen des Datenschutzgesetzes aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung eingeräumt werden. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Leiter der auftraggebenden Stelle herzustellen.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006799

Alte Dokumentnummer

N1199010192A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1990/78/P5/LSB12006799

Navigation im Suchergebnis