Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Gemeinde-
Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000
Bundesland
Salzburg
Typ
VO
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
29.09.1990
Außerkrafttretensdatum
21.11.2000
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Verfügung über Daten
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist der dienstleistenden Stelle eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer sie nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat das Verfügungsrecht über alle Daten
für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes;
zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges der Gemeindeverwaltung und
zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Handelt es sich um medizinische Daten einer gemeindeeigenen Krankenanstalt, ist der Leiter der Anstalt vorher zu hören.
(3)Absatz 3Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Schutzwürdigkeit der Daten sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung in der Dienstanweisung nach § 4 Abs. 3 festzulegen.Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Schutzwürdigkeit der Daten sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung in der Dienstanweisung nach Paragraph 4, Absatz 3, festzulegen.
(4)Absatz 4Verfügungsrechte (Weiterleitung von Ergebnissen, Einräumung von Zugriffsrechten) können unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Landeshauptstadt Salzburg durch den Leiter der auftraggebenden Stelle nach Genehmigung durch den Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden durch den Bürgermeister auch anderen Stellen des Auftraggebers oder einzelnen Bediensteten solcher Stellen eingeräumt werden, wenn
es sich bei den in Betracht kommenden Daten um Daten des Rechtsträgers handelt und diese Daten innerhalb eines Aufgabengebietes bleiben;
diese Daten anonymisiert verarbeitet und nur anonymisierte Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden;
es sich um Daten handelt, die in anderen zulässigerweise veröffentlichten Unterlagen frei verfügbar sind; oder
die Daten auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen allgemein zugänglich sind.
(5)Absatz 5Andere als im Abs. 4 enthaltene Erweiterungen der Verfügungsrechte können vom Bürgermeister unter Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen des Datenschutzgesetzes aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung eingeräumt werden. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Leiter der auftraggebenden Stelle herzustellen.Andere als im Absatz 4, enthaltene Erweiterungen der Verfügungsrechte können vom Bürgermeister unter Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen des Datenschutzgesetzes aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung eingeräumt werden. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Leiter der auftraggebenden Stelle herzustellen.
Gesetzesnummer
10000623
Dokumentnummer
LSB12006799
Alte Dokumentnummer
N1199010192A