Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Datengeheimnis und Datensicherheit

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAllen Gemeindebediensteten ist unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitsverpflichtungen (z. B. Amtsverschwiegenheit, ärztliche Schweigepflicht) untersagt,
    1. Litera a
      sich Daten unbefugt zu beschaffen;
    2. Litera b
      Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden; und
    3. Litera c
      unzuständigen Stellen oder unbefugten Personen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen.
    Alle Gemeindebediensteten sind zur Einhaltung dieser Verbote besonders zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung der Tätigkeit im Gemeindedienst weiter.
  2. Absatz 2Alle Befugnisse und Aufgaben auf Grund dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind bei den auftraggebenden und den dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Sie sind für die auftraggebenden Stellen in einer Dienstanweisung und für dienstleistende Stellen in einer Betriebsordnung (Paragraph 18,) zusammenzufassen. Die Maßnahmen haben der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz DSG zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Dienstanweisung nach Absatz 3, erläßt in der Landeshauptstadt Salzburg der Leiter der auftraggebenden Stelle nach Genehmigung durch den Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister. Die Betriebsordnung erläßt in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Gemeindevertretung, jeweils nach Anhörung der dienstleistenden Stelle.
  5. Absatz 5Der Leiter einer dienstleistenden Stelle hat eine Sammlung aller Regelungen auf Grund des Datenschutzgesetzes, dieser Verordnung und der Betriebsordnung (Betriebshandbuch) zu führen und so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten jederzeit über die für sie maßgeblichen Regelungen informieren können.
  6. Absatz 6Die Beachtung der Dienstanweisungen oder Betriebsordnungen ist durch die Leiter der auftraggebenden bzw. dienstleistenden Stellen oder durch besondere, von diesen mit Genehmigung des Bürgermeisters bestimmte Beauftragte zu überwachen. Der Bürgermeister kann die Einhaltung dieser sowie der sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des Datenschutzes durch von ihm bestimmte Beauftragte überprüfen.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006798

Alte Dokumentnummer

N1199010191A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1990/78/P4/LSB12006798

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