(3)Absatz 3Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind bei den auftraggebenden und den dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Sie sind für die auftraggebenden Stellen in einer Dienstanweisung und für dienstleistende Stellen in einer Betriebsordnung (§ 18) zusammenzufassen. Die Maßnahmen haben der Bestimmung des § 10 Abs. 1 zweiter Satz DSG zu entsprechen.Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind bei den auftraggebenden und den dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Sie sind für die auftraggebenden Stellen in einer Dienstanweisung und für dienstleistende Stellen in einer Betriebsordnung (Paragraph 18,) zusammenzufassen. Die Maßnahmen haben der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz DSG zu entsprechen.