Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. Ziffer eins
      auftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit) des Auftraggebers gemäß Paragraph 2,, der nach den Organisationsvorschriften (Geschäftsordnung, Betriebsstatut u.dgl.) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten durch eine dienstleistende Stelle oder einen Dienstleister unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;
    2. Ziffer 2
      Verfügung über Daten: den Auftrag oder die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten;
    3. Ziffer 3
      dienstleistende Stelle: jene Stelle eines Auftraggebers nach Paragraph 2,, der, soweit sie nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat, die Möglichkeit einer eigenständigen Durchführung von Datenverarbeitungen gegeben ist und die vom Bürgermeister als dienstleistende Stelle bestimmt worden ist;
    4. Ziffer 4
      Dienstleister: jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer auftraggebenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, DSG beauftragt wird.
  2. Absatz 2Die weiteren in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen jenen des Datenschutzgesetzes.
  3. Absatz 3Alle in dieser Verordnung dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben sind solche des inneren Dienstes. Bestehen in einer Gemeinde nicht mehrere auftraggebende Stellen, so kommen die Aufgaben des Leiters der auftraggebenden Stelle ebenfalls dem Bürgermeister zu und entfallen die dem Bürgermeister zu Maßnahmen des Leiters der auftraggebenden Stelle eingeräumten Mitwirkungsrechte. Das gleiche gilt für Verwaltungsangelegenheiten, hinsichtlich welcher der Bürgermeister zugleich Leiter der auftraggebenden Stelle ist.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006797

Alte Dokumentnummer

N1199010190A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1990/78/P3/LSB12006797

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