Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

4. Abschnitt

Datensicherheitsmaßnahmen in den dienstleistenden Stellen

Betriebsordnung

Paragraph 18,

In der für jede dienstleistende Stelle zu erlassenden Betriebsordnung sind unbeschadet allfälliger weiterer Erfordernisse gemäß Paragraph 10, DSG folgende Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen:

  1. Litera a
    Führung von Stellenbeschreibungen für alle Stellen, welche die den Stelleninhabern nach dieser Verordnung zukommenden Berechtigungen zu enthalten haben;
  2. Litera b
    Zutrittsbeschränkungen und besondere Vorkehrungen gegen Einbruch und Katastrophen (Sicherheitszonen), insbesondere
    • Strichaufzählung
      die eingeschränkte Zutrittsmöglichkeit in Verbindung mit sichtbar zu tragenden Ausweisen,
    • Strichaufzählung
      ein Katastrophenplan, bestehend aus einem Verzeichnis von verantwortlichen Bediensteten samt den Weisungsbefugnissen im Anlaßfall, einem Alarmplan, Ersatzplänen für die wichtigsten Katastrophenfälle samt den zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie aus einem Konzept für Ausweich- oder Wiederbeschaffungsmöglichkeiten,
    • Strichaufzählung
      die Installierung von Feuermeldeeinrichtungen und Feuerlöschern,
    • Strichaufzählung
      die Sicherung der Eintrittsöffnungen und Fenster gegen Einbruch und
    • Strichaufzählung
      die regelmäßige Prüfung sämtlicher Installationen und Schutzeinrichtungen;
  3. Litera c
    Maßnahmen zur Geheimhaltung von Daten, insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Vergabe von Bedienerkennzeichen für die jeweils berechtigte Art der Verfügung über Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen usw.) und die Stufen dieser Verfügung in bezug auf den Datenumfang,
    • Strichaufzählung
      die Vergabe von geheimzuhaltenden und periodisch zu verändernden Identifikationsmerkmalen an berechtigte Bedienstete,
    • Strichaufzählung
      die gesicherte Verwahrung und der gesicherte, auf zwei Jahre nachweisbare Transport von Daten und
    • Strichaufzählung
      die Informationen der auftraggebenden Stellen bei beabsichtigter Löschung von Daten;
  4. Litera d
    Maßnahmen zur Sicherung der Wiederherstellung von Daten bzw. Vernichtung oder Verfälschung in Abhängigkeit der Rekonstruktionsklasse (Paragraph 10, Absatz 5,), bei Datenverarbeitungen der Rekonstruktionsklasse 1 insbesondere
    • Strichaufzählung
      die mehrfach gesicherte Aufbewahrung von Daten,
    • Strichaufzählung
      die Lagerung der Daten außerhalb des Gebäudes der dienstleistenden Stelle oder in besonderen feuer-, wasser-, einbruch- und einsturzgeschützten Räumen und
    • Strichaufzählung
      die gesicherte Aufbewahrung der Dokumentation von Datenverarbeitungen;
  5. Litera e
    Maßnahmen bei der Abwicklung von Datenverarbeitungsprojekten entsprechend den DV-Projektrichtlinien (Paragraph 7, Absatz 2,) sowie bei der Änderung und Wartung von Datenverarbeitungen, insbesondere auch
    • Strichaufzählung
      die Form der Dokumentation von Datenverarbeitungen und ihren Änderungen und
    • Strichaufzählung
      die Durchführung von Tests mit Echtdaten nach Zustimmung durch die auftraggebende Stelle;
  6. Litera f
    Maßnahmen bei der Durchführung von Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 3, insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Form der Aufträge und ihrer Dokumentation samt Prüfung der Berechtigungen,
    • Strichaufzählung
      die Aufbewahrung von Durchführungsnachweisen durch sieben Jahre, wenn keine andere Regelung gilt,
    • Strichaufzählung
      die abgesicherte Verwendung der richtigen Daten und Datenverarbeitungen (Programme),
    • Strichaufzählung
      die Verfügungsberechtigungen im Rahmen einer Datenfernverarbeitung,
    • Strichaufzählung
      die formale Kontrolle der Ergebnisse und die Vernichtung fehlerhafter Ergebnisse und
    • Strichaufzählung
      die Form der gesicherten Rückübermittlung der Ergebnisse.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006811

Alte Dokumentnummer

N1199010204A

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