Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Rückerstattung des Kostenersatzes

Paragraph 16,

  1. Absatz einsEin für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
  2. Absatz 2Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung einer Datenverarbeitung bedingt ist.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006810

Alte Dokumentnummer

N1199010203A

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