Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
29.09.1990
Außerkrafttretensdatum
21.11.2000
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Rückerstattung des Kostenersatzes
§ 16Paragraph 16,
(1)Absatz einsEin für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(2)Absatz 2Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung einer Datenverarbeitung bedingt ist.
Gesetzesnummer
10000623
Dokumentnummer
LSB12006810
Alte Dokumentnummer
N1199010203A