Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

3. Abschnitt

Auskunftsverfahren

Antrag auf Auskunftserteilung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAnträge auf Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG können bei den Auftraggebern nach Paragraph 2, eingebracht werden. Hiebei ist die Identität des Antragstellers mit dem Betroffenen nachzuweisen und das Auskunftsbegehren zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Bei kostenpflichtigen Anträgen (Paragraph 15, Absatz 2,) ist dem Antragsteller nach allenfalls erforderlicher Konkretisierung seines Antrages der für die Erteilung der Auskunft zu leistende Kostenersatz unverzüglich bekanntzugeben. Gleichzeitig ist auf die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Frist für die Auskunftserteilung (Paragraph 11, Absatz eins, DSG) beginnt bei unentgeltlichen Auskünften (Paragraph 15, Absatz eins,) mit dem Einlangen des Antrages oder, wenn eine Konkretisierung des Antrages erforderlich ist, hiemit, ansonsten mit Vorlage des Beleges über die Einzahlung des Kostenersatzes zu laufen. Wird die Einzahlung des Kostenersatzes nicht nachgewiesen, unterbleibt eine Bearbeitung des Auskunftsantrages.
  4. Absatz 4Der Betroffene hat am Verfahren zur Auskunftserteilung mitzuwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht von sich aus nach, ist er hiezu aufzufordern. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006808

Alte Dokumentnummer

N1199010201A

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