Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Übermittlung von Daten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsÜbermittlungen von Daten, die nicht bereits im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung durch den Bürgermeister.
  2. Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006807

Alte Dokumentnummer

N1199010200A

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