(1)Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten auf Datenverarbeitungsgeräten (z.B. Personal-Computer) selbst verarbeitet werden, ist über die nach § 10 Abs. 4 zu treffenden Regelungen hinaus in der Dienstanweisung (§ 4 Abs. 3) festzulegen,Sofern von einer auftraggebenden Stelle Daten auf Datenverarbeitungsgeräten (z.B. Personal-Computer) selbst verarbeitet werden, ist über die nach Paragraph 10, Absatz 4, zu treffenden Regelungen hinaus in der Dienstanweisung (Paragraph 4, Absatz 3,) festzulegen,
wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf;
für welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte) diese Berechtigung besteht; und
welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung und im Brandfall zu treffen sind.
Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sind entsprechende Vertretungsregelungen zu treffen. Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr u.dgl. der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.