Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Verarbeitung von Daten durch auftraggebende Stellen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten auf Datenverarbeitungsgeräten (z.B. Personal-Computer) selbst verarbeitet werden, ist über die nach Paragraph 10, Absatz 4, zu treffenden Regelungen hinaus in der Dienstanweisung (Paragraph 4, Absatz 3,) festzulegen,
    1. Litera a
      wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf;
    2. Litera b
      für welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte) diese Berechtigung besteht; und
    3. Litera c
      welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung und im Brandfall zu treffen sind.
    Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sind entsprechende Vertretungsregelungen zu treffen. Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr u.dgl. der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Die Benützung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Benützungen von Daten, die nicht bereits im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung durch den Bürgermeister.
  3. Absatz 3Die Datenträger sind gegen unbefugte Benützung und Einsichtnahme und gegen Zerstörung gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich - sofern nicht zwingende technische Gründe entgegenstehen oder gespeicherte Daten in Form von Ausdrucken vorliegen - nach den sonst geltenden innerdienstlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten und Belegen.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006805

Alte Dokumentnummer

N1199010198A

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