Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Aufgaben und Verantwortlichkeit der auftraggebenden Stelle

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Aufträge der auftraggebenden Stelle zur Durchführung einer Datenverarbeitung oder zur allfälligen Weiterleitung von Ergebnissen müssen dokumentiert sein und dürfen den Umfang der zugehörigen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister nicht überschreiten.

Datenverarbeitungaufträge sind vom Leiter der auftraggebenden Stelle oder einem von ihm beauftragten Sachbearbeiter zu unterzeichnen.

  1. Absatz 2Aufträge gemäß Absatz eins, können im Fall periodischer Datenverarbeitungen durch Durchführungspläne ersetzt werden, die einvernehmlich zwischen auftraggebender und dienstleistender Stelle oder Dienstleister festzulegen sind.
  2. Absatz 3Soweit der auftraggebenden Stelle die Möglichkeit zur eigenständigen Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen bei der dienstleistenden Stelle (mit flexiblen Datenauswerteprogrammen, Personal-Computern u.dgl.) übertragen ist, trägt sie die alleinige Verantwortung sowohl für die Verarbeitung der Daten als auch für die Einhaltung des Datenschutzes.
  3. Absatz 4Die auftraggebende Stelle hat in der Dienstanweisung (Paragraph 4, Absatz 3,) unbeschadet allfälliger weiterer Erfordernisse gemäß Paragraph 10, DSG festzulegen, wem und in welchem Umfang
    1. Litera a
      die Ermittlung, Benützung und Übermittlung von Daten einschließlich der allenfalls erforderlichen Protokollierung der Übermittlung,
    2. Litera b
      die Erteilung von Verarbeitungsaufträgen (Absatz eins,), die eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen (Absatz 3,) und die Überlassung von Daten,
    3. Litera c
      die fachliche Kontrolle der Verarbeitungsergebnisse,
    4. Litera d
      die gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherte Lagerung, Archivierung und allenfalls Löschung von Datenträgern
    obliegt. Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sind entsprechende Vertretungsregelungen zu treffen.
  4. Absatz 5Die auftraggebende Stelle hat im Einvernehmen mit der dienstleistenden Stelle jede Datenverarbeitung entsprechend ihrer Bedeutung einer der folgenden Rekonstruktionsklassen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Datenverarbeitungen, deren bereits kurzfristiger Ausfall die von dieser Verordnung erfaßte Verwaltung entweder administrativ, wirtschaftlich, personell oder in ihrer Sicherheit beeinflussen können;
    2. Ziffer 2
      Datenverarbeitungen, deren längerer Ausfall einen bleibenden größeren Schaden verursachen kann oder eine unmittelbare Wirkung nach außen hat;
    3. Ziffer 3
      Datenverarbeitungen ohne unmittelbare Wirkung nach außen oder ohne besondere Bedeutung.
    Die Maßnahmen, die zur Sicherung der Wiederherstellung solcher Datenverarbeitungen bei Vernichtung oder Verfälschung zu treffen sind, sind in der Betriebsordnung (Paragraph 18,) der dienstleistenden Stelle festzulegen.

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

LSB12006804

Alte Dokumentnummer

N1199010197A

Navigation im Suchergebnis