(5)Absatz 5Die auftraggebende Stelle hat im Einvernehmen mit der dienstleistenden Stelle jede Datenverarbeitung entsprechend ihrer Bedeutung einer der folgenden Rekonstruktionsklassen zuzuordnen:
Datenverarbeitungen, deren bereits kurzfristiger Ausfall die von dieser Verordnung erfaßte Verwaltung entweder administrativ, wirtschaftlich, personell oder in ihrer Sicherheit beeinflussen können;
Datenverarbeitungen, deren längerer Ausfall einen bleibenden größeren Schaden verursachen kann oder eine unmittelbare Wirkung nach außen hat;
Datenverarbeitungen ohne unmittelbare Wirkung nach außen oder ohne besondere Bedeutung.
Die Maßnahmen, die zur Sicherung der Wiederherstellung solcher Datenverarbeitungen bei Vernichtung oder Verfälschung zu treffen sind, sind in der Betriebsordnung (§ 18) der dienstleistenden Stelle festzulegen.Die Maßnahmen, die zur Sicherung der Wiederherstellung solcher Datenverarbeitungen bei Vernichtung oder Verfälschung zu treffen sind, sind in der Betriebsordnung (Paragraph 18,) der dienstleistenden Stelle festzulegen.